Mehrwertsteuererstattung



Kundeninformation zur Berechnung der Umsatzsteuer und der Mehrwertsteuererstattung

Aktualisiert am 28. August 2021

Schild Flughafen mit VAT Refund

UMSATZSTEUERFREIER EINKAUF FÜR UNTERNEHMER
(INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNG)

Wenn Sie Unternehmer aus einem anderen EU-Staat sind, dann beliefern wir Sie gerne - ohne Berechnung der Umsatzsteuer - im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a UStG steuerfrei. Damit wir eine solche umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftlichen Lieferung an Sie ausführen dürfen, müssen folgende Vorraussetzungen gegeben sein:

  • Der Besteller ist ein ausländisches Unternehmen im Unionsgebiet und bestellt für den Unternehmensbedarf: Bitte melden Sie sich in unserem Shop als Unternehmer an. Hierzu klicken sie bitte im Feld Anrede auf "Firma" und machen alle erforderlichen Angaben. Der Sitz Ihres Unternehmens muss sich außerhalb Deutschlands, jedoch im Gebiet der Europäischen Union befinden.
  • Angabe Ihrer USt-IdNr.: Wir müssen prüfen, dass Ihre USt-IdNr. zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung gültig war und Ihrem Unternehmen zugeordnet werden kann. Bitte achten Sie darauf, dass Firmenname und Adresse genau den Angaben entsprechen, unter denen Sie in Ihrem Land die USt-IdNr. beantragt haben.
  • Lieferung an Ihr Unternehmen: Die bestellte Ware muss an den Besteller geliefert werden, wir müssen den Grenzübergang nachweisen ("Gelangensbestätigung").

Bitte beachten Sie, dass KEINE nachträgliche Erstattung möglich ist: Eine nachträgliche Erstattung bereits bezahlter Umsatzsteuer für Lieferungen erlaubt uns das deutsche Umsatzsteuerrecht nicht. Die Befreiung von der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist eine Ausnahmetatbestand und macht die Prüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer, der Firmenbezeichnung und Adresse zum Zeitpunkt der Bestellung erforderlich. Eine nachträgliche Prüfung erfüllt diese Anforderung nicht.

MEHRWERTSTEUERERSTATTUNG FÜR ENDVERBRAUCHER
(IM NICHT KOMMERZIELLEN REISEVERKEHR)

Sehr gerne erstatten wir unseren Kunden aus dem Ausland die bei uns berechnete Mehrwertsteuer.

Leider hat der deutsche Gesetzgeber ausführliche Vorschriften erlassen unter welchen Bedingungen und auf Basis welcher Nachweise uns dies gestattet wird. Dieser bürokratische Prozess ist leider aufwendig und kostenintensiv, so dass sich dies nur bei umfangreichen Käufen rentiert.

Auf dieser Informationsseite informieren wir Sie über die Voraussetzungen zur Erstattung der Mehrwertsteuer und die vorzulegenden Nachweise. Für Anfragen schreiben Sie bitte unserem Kundendienst unter service@elabnet.de

Voraussetzungen

Auf Antrag erstatten wir Ihnen die gezahlte Mehrwertsteuer - abzüglich einem Bearbeitungsentgelt von 60.- EUR - nach erfolgter privater Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck in ein Drittland bzw. Drittgebiet, soweit alle folgenden (gesetzlich bestimmten) Bedingungen erfüllt wurden:

  • Drittlandkäufer: Der Käufer hat seinen festen Wohnort in einem Gebiet außerhalb des Verbrauchssteuergebietes der EU (Drittlandkäufer) und KEINEN Wohnsitz in Deutschland
  • Ausschließlich privater Bedarf: Die erworbene Ware ist ausschließlich für den privaten Bedarf des Drittlandkäufers bestimmt ("nicht kommerziell")
  • Ausfuhr nur im persönlichen Reisegepäck: Eine Ausfuhr im nicht kommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Drittlandkäufer die erworbene Ware im persönlichen Reisegepäck ins Drittlandgebiet mitnimmt. Die Mitnahme der Ware im persönlichen Reisegepäck ist möglich im Handge­päck, im aufgegebenen Gepäck bei einer Bahn-, Flug- oder Schiffsreise oder in einem Pkw, auch in einem Kleintransporter
  • Ausfuhr binnen drei Monaten nach Kauf: Der Käufer hat die Ware vor Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Lieferung folgt, nachweislich im nicht kommerziellen Reiseverkehr ausgeführt. Es gilt die Angabe des Datums auf der zollamtlichen Ausfuhrbestätigung bzw. dass der Antrag auf Mehrwertsteuerrückerstattung in diesem Zeitraum ausgezahlt wurde.
  • Nur mit kompletten Nachweisen: Die beiden notwendigen Nachweise (Ausfuhrnachweis und Abnehmernachweis) sowie die Originalrechnung müssen uns vollständig übersendet werden (siehe unten)

Hinweis: KEINE Ausfuhr im Reiseverkehr liegt vor, wenn der Käufer die Ware durch einen Spediteur, durch Bahn oder Post oder durch einen sonstigen Frachtführer in ein Drittland versendet oder wenn er die Ware nicht im üblichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet befördert, sondern z.B. Möbel oder größere Haushaltsgeräte in einem eigenen oder gemieteten Lastkraftwagen dorthin transportiert.

Definition Drittlandkäufer

Drittlandläufer sind Reisende mit festem Wohnort in einem Drittlandsgebiet. Wohnort ist der Ort, an dem der Käufer für längere Zeit eine Wohnung genommen hat und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist. Als Wohnort in diesem Sinne gilt der Ort, der im Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapieren eingetragen ist. Auf die Staatsangehörigkeit des Käufers kommt es nicht an. Der Wohnort im Drittland muss zum Zeitpunkt der Ausfuhrlieferung vorhanden sein.

  • Drittlandsgebiet: Dies ist das Gebiet, das NICHT EU-Gebiet ist bzw. NICHT wie ein EU-Gebiet behandelt wird.
  • EU-Gebiet: Das EU-Gebiet ist das deutsche Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedsstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Zypern (griechischer Teil).
  • Wie EU-Gebiet behandelt: Folgende Gebiete gehören gemäß dem Vertragsrecht zum EU-Gebiet oder werden wie EU-Gebiet behandelt: Akrotiri und Dhekalia (Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern), Azoren (Portugal), Balearen (Spanien), Fürstentum Monaco (Frankreich), Insel Man (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) und Madeira (Portugal)
  • Sonderregelungen KEIN EU-Gebiet: Folgende Gebiete gehören NICHT zum EU-Gebiet und sind somit Drittlandsgebiet: Åland-Inseln (Finnland); Andorra; Berg Athos (Griechenland); Büsingen (Deutschland); Campione d ́Italia (Italien); Ceuta (Spanien); Färöer (Dänemark); Gibraltar (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland); Grönland (Dänemark); Guadeloupe; Französisch-Guyana; Martinique; Mayotte; Réunion; Saint-Barthélemy und Saint-Martin (Frankreich); Helgoland (Deutschland); Kanalinseln Jersey und Guernsey (Vereinigtes Königsreich Großbritannien und Nordirland); Kanarische Inseln (Spanien); Livigno (Italien); Luganer See (auch soweit er zum italienischen Hoheitsgebiet gehört); Melilla (Spanien); Niederländische Antillen; San Marino (Italien); Vatikan sowie der türkische Teil von Zypern

Beispiele für Drittlandskäufer:

  • Eine deutsche Staatsangehörige hat ihren Wohnort laut Eintragung im Pass in der Schweiz. Sie ist eine Drittlandkäuferin.
  • Ein japanischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnort in Belgien. Er ist kein Drittlandkäufer.
  • Ein Student aus einem Drittland studiert in Deutschland. Er hat während des Studiums ein Wohnort in Gebiet der EU und ist daher kein Drittlandkäufer.
  • Ein türkischer Staatsangehöriger ist Arbeitnehmer in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In aller Regel hat er dann seinen Wohnort im Gebiet der EU und ist daher kein Drittlandskäufer
  • Ein deutscher Diplomat wird von seiner bisherigen Tätigkeit in der Zentrale des Auswärtigen Amtes an eine deutsche Botschaft im Drittlandsgebiet versetzt. Er kauft in einem deutschen Einzelhandelsgeschäft oder in einem elektronischen Shop Ware, die er an seinen neuen Einsatzort mitnehmen will. Er ist dann ein Drittlandskäufer, wenn er im Zeitpunkt der Lieferung seinen neuen Wohnort im Drittlandsgebiet bereits begründet hat und dies dem Unternehmer durch ein amtliches Dokument nachweist. Die Versetzungsverfügung des Auswärtigen Amtes in das Drittlandsgebiet allein reicht dazu nicht aus.
  • Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Soldaten der Bundeswehr, die zu einem Einsatz im Drittlandsgebiet mit Änderung des Wohnorts versetzt werden (z.B. zu einer deutschen Luftwaffeneinheit in Kanada) sowie für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft, die vom Arbeitgeber zu einer länger andauernden Tätigkeit im Drittlandsgebiet mit Begründung des Wohnorts in diesem Staat versetzt werden. Dies sind Drittlandskäufer.
  • In Deutschland stationierte Soldaten aus dem Drittlandsgebiet und ihre Familienangehörigen sind keine Drittlandskäufer. Dasselbe gilt für das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen aus dem Drittlandsgebiet mit Tätigkeit im EU-Gebiet.

Notwendige Nachweise für die Mehrwertsteuerrückerstattung

Wir benötigen folgende drei Unterlagen von Ihnen. Wir empfehlen für den Ausfuhrnachweis und den Abnehmernachweis den Download der Ausfuhrbescheinigung des Finanzamtes und Mitnahme eines Ausdrucks zur Vorlage an der Grenzkontrollstelle.


1. Ausfuhrnachweis

Dies ist der Beleg über die Ausfuhr der Ware und besteht aus der Originalrechnung und der Ausfuhrbescheinigung. Dieser Ausfuhrnachweis muss gem. §9 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers.
  • Handelsübliche Bezeichnung(en) und Menge(n) der ausgeführten Ware(n)
  • Ort und Tag der Ausfuhr
  • Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle des EU-Mitgliedstaats, über den der Käufer die Ware ausführt

2. Abnehmernachweis

Der Abnehmernachweis bestätigt die Eigenschaft als Drittlandskäufer. Dieser muss gem. §17 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift (Land, Wohnort; Straße und Hausnummer) des Drittlandkäufers
  • Bestätigung der Grenzzollstelle durch Dienststempelabdruck, dass die Daten der Anschrift des Käufers in den Belegen (Originalrechung und Ausfuhrbescheinigung) mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass bzw. Grenzübertrittspapier übereinstimmen.
    Empfehlung: Benutzen Sie hierzu die Ausfuhrbescheinigung
    Hinweis: Wenn die Angabe der vollständigen Anschrift des Käufers z.B. wegen Sprachproblemen und / oder der Verwendung fremder Schriftzeichen in dem Pass des Käufers nicht möglich ist, genügt neben dem Namen des Käufers die Angabe des Landes, in dem er seinen Wohnort hat und die Nummer des Reisepasses oder des sonstigen Grenzübertrittspapiers.

3. Originalrechnung

Die Originalrechnung benötigen wir zurück, weil darauf die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Ohne Originalrechnung ist eine Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung auch bei Vorliegen aller anderen Nachweise nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass diese Nachweise vollständig ausgefüllt und alle notwendigen Details exakt enthalten sind! Ein einfacher Stempel auf der Originalrechnung reicht leider NICHT aus. Wir empfehlen die Nutzung der Ausfuhrbescheinigung (Vordruck vom deutschen Finanzamt), hier sind alle Felder für die nötigen Angaben berücksichtigt.

Hilfsweise Bestätigung durch eine deutsche Auslandsvertretung

Wenn Ausfuhr- und / oder Abnehmernachweis nicht durch die Grenzzollstelle erbracht werden können oder dies für den Käufer nicht zumutbar ist (z.B. weil sich die gekaufte Ware im aufgegebenen Reisegepäck befindet), können diese Bestätigungen durch eine deutsche Auslandsvertretung im Wohnortland des Käufers erteilt werden (vgl. Teil C des Formulars zur Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung). Dies setzt in der Regel voraus, dass die Ware der Auslandsvertretung vorgeführt wird. Wichtig ist auch in diesen Fällen die Bestätigung, dass der Käufer im Zeitpunkt der Lieferung, d.h. bei Übergabe der Ware an ihn durch shop.elabnet.de, seinen Wohnort im Drittlandsgebiet hatte.

Bearbeitungsentgelt

Der Verwaltungsaufwand für eine solche Mehrwertsteuererstattung ist wegen der gesetzlichen Vorschriften leider beträchtlich. Die oben angeführten Dokumente müssen genau geprüft, in die Buchhaltung eingebracht und im Papieroriginal 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Umsatzsteuervoranmeldungen müssen für den entsprechenden Voranmeldezeitraum nachträglich korrigiert werden. Zudem kommen Gebühren für die notwendige Auslandsüberweisung an den Kunden hinzu, die 10 bis 20 EUR betragen.

Wir möchten weiterhin unsere Produkte zu niedrigen Preisen anbieten. Wegen der seltenen Inanspruchnahme der Mehrwertsteuerrückerstattung verfügen wir weder über eine fertige IT-Lösung noch über einen Vertrag mit einem speziellen Dienstleister. Daher bitten wir Sie herzlich um Ihr Verständnis, dass wir für die manuelle Bearbeitung des Vorganges ein Entgelt in Höhe von 60.- EUR erheben müssen, dass von der zu erstattenden Mehrwertsteuer von uns abgezogen wird. Unser tatsächlicher Aufwand liegt höher.