Wenn Sie Unternehmer aus einem anderen EU-Staat sind, dann beliefern wir Sie gerne - ohne Berechnung der Umsatzsteuer - im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung.
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a UStG steuerfrei. Damit wir eine solche umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftlichen Lieferung an Sie ausführen dürfen, müssen folgende Vorraussetzungen gegeben sein:
Bitte beachten Sie, dass KEINE nachträgliche Erstattung möglich ist: Eine nachträgliche Erstattung bereits bezahlter Umsatzsteuer für Lieferungen erlaubt uns das deutsche Umsatzsteuerrecht nicht. Die Befreiung von der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist eine Ausnahmetatbestand und macht die Prüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer, der Firmenbezeichnung und Adresse zum Zeitpunkt der Bestellung erforderlich. Eine nachträgliche Prüfung erfüllt diese Anforderung nicht.
Sehr gerne erstatten wir unseren Kunden aus dem Ausland die bei uns berechnete Mehrwertsteuer.
Leider hat der deutsche Gesetzgeber ausführliche Vorschriften erlassen unter welchen Bedingungen und auf Basis welcher Nachweise uns dies gestattet wird. Dieser bürokratische Prozess ist leider aufwendig und kostenintensiv, so dass sich dies nur bei umfangreichen Käufen rentiert.
Auf dieser Informationsseite informieren wir Sie über die Voraussetzungen zur Erstattung der Mehrwertsteuer und die vorzulegenden Nachweise. Für Anfragen schreiben Sie bitte unserem Kundendienst unter service@elabnet.de
Auf Antrag erstatten wir Ihnen die gezahlte Mehrwertsteuer - abzüglich einem Bearbeitungsentgelt von 60.- EUR - nach erfolgter privater Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck in ein Drittland bzw. Drittgebiet, soweit alle folgenden (gesetzlich bestimmten) Bedingungen erfüllt wurden:
Hinweis: KEINE Ausfuhr im Reiseverkehr liegt vor, wenn der Käufer die Ware durch einen Spediteur, durch Bahn oder Post oder durch einen sonstigen Frachtführer in ein Drittland versendet oder wenn er die Ware nicht im üblichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet befördert, sondern z.B. Möbel oder größere Haushaltsgeräte in einem eigenen oder gemieteten Lastkraftwagen dorthin transportiert.
Drittlandläufer sind Reisende mit festem Wohnort in einem Drittlandsgebiet. Wohnort ist der Ort, an dem der Käufer für längere Zeit eine Wohnung genommen hat und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist. Als Wohnort in diesem Sinne gilt der Ort, der im Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapieren eingetragen ist. Auf die Staatsangehörigkeit des Käufers kommt es nicht an. Der Wohnort im Drittland muss zum Zeitpunkt der Ausfuhrlieferung vorhanden sein.
Beispiele für Drittlandskäufer:
Wir benötigen folgende drei Unterlagen von Ihnen. Wir empfehlen für den Ausfuhrnachweis und den Abnehmernachweis den Download der Ausfuhrbescheinigung des Finanzamtes und Mitnahme eines Ausdrucks zur Vorlage an der Grenzkontrollstelle.
1. Ausfuhrnachweis
Dies ist der Beleg über die Ausfuhr der Ware und besteht aus der Originalrechnung und der Ausfuhrbescheinigung. Dieser Ausfuhrnachweis muss gem. §9 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung folgende Angaben enthalten:
2. Abnehmernachweis
Der Abnehmernachweis bestätigt die Eigenschaft als Drittlandskäufer. Dieser muss gem. §17 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung folgende Angaben enthalten:
3. Originalrechnung
Die Originalrechnung benötigen wir zurück, weil darauf die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Ohne Originalrechnung ist eine Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung auch bei Vorliegen aller anderen Nachweise nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass diese Nachweise vollständig ausgefüllt und alle notwendigen Details exakt enthalten sind! Ein einfacher Stempel auf der Originalrechnung reicht leider NICHT aus. Wir empfehlen die Nutzung der Ausfuhrbescheinigung (Vordruck vom deutschen Finanzamt), hier sind alle Felder für die nötigen Angaben berücksichtigt.
Wenn Ausfuhr- und / oder Abnehmernachweis nicht durch die Grenzzollstelle erbracht werden können oder dies für den Käufer nicht zumutbar ist (z.B. weil sich die gekaufte Ware im aufgegebenen Reisegepäck befindet), können diese Bestätigungen durch eine deutsche Auslandsvertretung im Wohnortland des Käufers erteilt werden (vgl. Teil C des Formulars zur Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung). Dies setzt in der Regel voraus, dass die Ware der Auslandsvertretung vorgeführt wird. Wichtig ist auch in diesen Fällen die Bestätigung, dass der Käufer im Zeitpunkt der Lieferung, d.h. bei Übergabe der Ware an ihn durch shop.elabnet.de, seinen Wohnort im Drittlandsgebiet hatte.
Der Verwaltungsaufwand für eine solche Mehrwertsteuererstattung ist wegen der gesetzlichen Vorschriften leider beträchtlich. Die oben angeführten Dokumente müssen genau geprüft, in die Buchhaltung eingebracht und im Papieroriginal 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Umsatzsteuervoranmeldungen müssen für den entsprechenden Voranmeldezeitraum nachträglich korrigiert werden. Zudem kommen Gebühren für die notwendige Auslandsüberweisung an den Kunden hinzu, die 10 bis 20 EUR betragen.
Wir möchten weiterhin unsere Produkte zu niedrigen Preisen anbieten. Wegen der seltenen Inanspruchnahme der Mehrwertsteuerrückerstattung verfügen wir weder über eine fertige IT-Lösung noch über einen Vertrag mit einem speziellen Dienstleister. Daher bitten wir Sie herzlich um Ihr Verständnis, dass wir für die manuelle Bearbeitung des Vorganges ein Entgelt in Höhe von 60.- EUR erheben müssen, dass von der zu erstattenden Mehrwertsteuer von uns abgezogen wird. Unser tatsächlicher Aufwand liegt höher.
Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien auf unserer Website und verarbeiten personenbezogene Daten von Besucher:innen unserer Webseite (z.B. IP-Adresse), um z.B. Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Medien von Drittanbietern einzubinden oder Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Die Datenverarbeitung erfolgt erst durch gesetzte Cookies. Wir teilen diese Daten mit Dritten, die wir in den Einstellungen benennen.
Die Datenverarbeitung kann mit Einwilligung oder aufgrund eines berechtigten Interesses erfolgen. Die Zustimmung kann erteilt oder abgelehnt werden. Es besteht das Recht, nicht einzuwilligen und die Einwilligung zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern oder zu widerrufen. Beachten Sie unser Impressum und weitere Hinweise zur Verwendung personenbezogener Daten in unserer Datenschutzerklärung.